Novellierungsvorschlag der Landesbauverordnung

Beschleunigung von Baugenehmigungen im Saarland

Vorbemerkung:

In der Praxis muss festgestellt werden, dass die Bearbeitungsphase von Bauanträgen und damit die Erteilung einer Baugenehmigung immer längere und für den Antragsteller unerträgliche Zeitspannen in Anspruch nimmt.

Dies verhindert insbesondere bei gewerblichen und industriellen Objekten eine zügige Umsetzung. Hierdurch wird die saarländische Wirtschaft nachweislich beeinträchtigt. Auch für ansiedlungswillige Unternehmen wäre es im Sinne der Konkurrenzfähigkeit des Saarlandes von wesentlicher Bedeutung, dass hierzulande mit schnellen und effizienten Genehmigungsverfahren zu rechnen ist.

  1. Hauptbeschwernisse
  1. Der Antragsteller muss sich sämtliche Unterlagen, die für die Baugenehmigung erforderlich sind, alle zusammensuchen (z.B. Bebauungspläne, Versorgungssituation mit Energie und Wasser, Katastereinträge, Anforderungen des Umweltschutzes und manches mehr).
  2. Die Einreichung von Bauantragsunterlagen erfolgt in Papierform. Bis zur Prüfung auf Vollständigkeit vergehen oft 14 Tage in Einzelfällen sogar mehr Tage. Durch eine digitale Einreichung könnte diese Vollständigkeitsprüfung sofort mit Einreichung erfolgen, wie es schon bei der E-Vergabe-Plattform erfolgt.
  3. Vor Einreichung eines Bauantrages besteht im Saarland kein Anspruch auf ein „Rundes-Tisch-Gespräch“ zur verbindlichen Klärung von Hemmnissen mit der UBA und den betroffenen Trägern öffentlicher Belange (TöB).
  4. Die LBO ist bzgl. Brandschutz in den §§ 3 (1) und 15 so formuliert, dass dem Sachbearbeiter auf der UBA kein Spielraum, insbesondere bei Veränderungen und Umnutzungen im Bestand, eingeräumt ist. Brandschutzkonzepte können zwar von Prüfsachverständigen begleitet werden, diesen steht jedoch nicht die Befugnis zu, Entscheidungen zum Brandschutz, z.B. Auflagen oder Abweichungen von Einzelvorschriften mit praxisorientiertem Augenmaß nach billigem Ermessen in Würdigung der Gesamtsituation vorzunehmen.
  5. Die LBO im Saarland bzgl. Genehmigungsfreistellungen § 63 ist enger gefasst als in anderen Bundesländern (siehe z.B. HBO § 64), so dass eine Genehmigungsfreistellung weniger oft zur Anwendung kommen darf. Dies führt zu Mehrbelastungen bei den Antragstellern und Genehmigungsbehörden (UBAs).
  6. Erschwerend kommt hinzu, dass sehr oft die Amtsleitungen der UBAs mit Juristen ohne baufachliche Ausbildung besetzt sind. In der Praxis führt dies aus Sicht der Architektenschaft bedauerlicherweise nicht selten zu praxisfernen Entscheidungen,
  1. Ziel

Das Genehmigungsverfahren nach der Landesbauordnung sollte so gestaltet werden, dass die Bauwilligen in überschaubarer und zumutbarer Zeit nach Antragstellung mit einem abschließenden Bescheid rechnen können.

  1. Lösung
  1. Umgehende Digitalisierung aller für die Antragstellung erforderlichen Grundlagendaten mit der Möglichkeit des Zugriffs durch im Saarland zugelassene Planvorlageberechtigte.

Begründung:

Auf diese Weise erhält der Antragsteller, der sich eines qualifizierten Architekten bedient, ohne unnötige Laufereien eine sichere Basis für die effiziente Vorbereitung seines Baugesuchs.

Hier könnte das Saarland eine Vorreiterstellung in der Bundesrepublik einnehmen. Dies würde dem Saarland als Informatikland mit hoher Wissenschafts- und Forschungskompetenz zugutekommen.

Zusätzlich die Einführung des digitalen Bauantrages

Begründung:

Die Einführung des digitalen Bauantrages führt zur Entbürokratisierung. Auch in diesem Punkt könnte das Saarland seinen Anspruch auf seine Vorreiterstellung in der Bundesrepublik als Informatikland herausstellen. Dieses Ziel ist unbedingt weiterzuverfolgen auch wenn andere Bundesländer eine andere Haltung hierzu einnehmen. Durch die Einführung der digitalen Einreichung kann die Frist der Vorprüfung minimiert werden.

  • Einführung eines Rechtsanspruchs auf verbindliche Vorabstimmung („Round-Table“) mit allen für das jeweilige Projekt erforderlichen Trägern öffentlicher Belange (TöB), unter Federführung der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, die vorab nach bestem Wissen und Gewissen und nach geltendem Recht entscheidet, welche TöBs zur Entscheidung über das jeweilige Baugesuch hinzuzuziehen sind. Die Einberufung der Vorabstimmung („Round-Table“) kann auf Verlangen des Antragstellers ab der Gebäudeklasse 4 und bei Sonderbauten sowie bei Gebäuden, welche unter die Industriebaurichtlinie fallen erfolgen.

Begründung:

Der § 70 (2) LBO regelt, dass nach Einreichung eines Bauantrages eine „Antragskonferenz“ einberufen werden soll. Dies soll die Abwicklung des Vorhabens beschleunigen.

Insbesondere bei komplexen Sonderbauten ist die Klärung grundsätzlicher Fragen im Vorfeld der Einreichung sinnvoll, um strittige Punkte, komplizierte und zeitintensive Anpassungsarbeiten und Nachreichungen zu vermeiden.    

Die Konzentrationsmaxime, die alle entscheidungsrelevanten Behörden im Vorfeld am Runden Tische versammelt, ist bestens geeignet, komplexe Bauanträge zeitnah zum Abschluss zu bringen. Die Einberufung der Vorabstimmung („Round-Table“) durch den Bauantragsteller ist an eine gesonderte Gebühr zu koppeln. Hierfür ist das Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes (GebVerzBauaufsicht aus 2015) zu ergänzen. Die Extragebühr ist so anzusetzen, dass unnötige Einberufungen vermieden werden.

  • Aufnahme eines neuen Paragraphen in die LBO nach dem Muster des

§ 85 LBO Rheinland-Pfalz

Nachträgliche Anforderungen

  • Bei rechtmäßig begonnenen oder bestehenden baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Landesbauordnung können nachträglich Anforderungen nur gestellt werden, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben und Gesundheit, erforderlich ist. Bei Gefahr im Verzug kann bis zur Erfüllung dieser Anforderungen die Benutzung der Anlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder untersagt werden.
  • Sollen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile mit den baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn dies keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.

Begründung:

In den §§ 3 (1) und 15 ist folgender Wortlaut „Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass …“ auch bei Bestandsgebäuden verbindlich anzuwenden.

Dies führt bei Umnutzungen, Umbauten und Erweiterungen zu Forderungen, welche einen möglicherweise vorhandenen Bestandsschutz aushebeln. Hier bedarf es dringend einer zusätzlichen Klarstellung wie sie z.B. in der LBO Rheinland-Pfalz (Stand 15.06.2015) im § 85 definiert ist.

Damit diese Kann-Bestimmung nicht durch Mitarbeiter der UBAs willkürlich ausgehebelt werden kann, muss von der UBA verlangt werden, dass die Durchbrechung des Bestandsschutzes nur dann erfolgen darf, wenn durch die UBA eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen nachgewiesen wird, weil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit mit einem Schadenseintritt gerechnet werden muss. Hierbei ist ein realistisches Gefahrenszenario aufzuzeigen, das den mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu erwartenden Schadenseintritt darstellt. Dabei sind rein abstrakte, praktisch unwahrscheinliche Verfahrensabläufe nicht zu berücksichtigen.

Mit dieser Neuregelung wird sichergestellt, dass Bauherren bei Veränderungen im Bestand wirtschaftlich nicht überfordert werden, wenn Sie Umnutzungen oder Nutzungserweiterungen anstreben.

  • Die Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (PPVO) im Saarland dahingehend zu ändern, dass öffentlich berufene Prüfsachverständige bzw. Prüfingenieure für Brandschutz, die ihre fachliche Befähigung nachgewiesen haben, die abschließende Entscheidungskompetenz zugewiesen wird, abschließende und rechtsverbindliche Entscheidungen zu treffen, an die die Bauaufsicht  gebunden ist.

Begründung:

Wie dies bereits in mehreren anderen Bundesländern geregelt ist, sollten

Fachentscheidungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens rechtsverbindlich an Fachsachverständigte übertragen werden, weil

auf diese Weise die Baugenehmigungsverfahren wesentlich an Rechtsicherheit gewinnen werden. Vor allem kann auf diese Weise verhindert werden, dass die häufig haftungsrechtlich begründete und motivierte Verantwortungsscheu bei den unteren Bauaufsichtsbehörden überwunden wird im Interesse rechtssicherer und zügiger Antragsverfahren.

  • Angleichung des § 63 der LBO Saarland an die Bauordnungsvorgaben anderer Bundesländer wie z.B. Hessen § 64.

Begründung:

Im Saarland sind Genehmigungsfreistellungen lediglich auf Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 beschränkt. In Hessen sind keine Gebäudeklassen als Beschränkung vorgegeben, solange es sich bei dem Gebäude nicht um einen Sonderbau handelt.

In Hessen sind darüber hinaus folgende Grenzen zusätzlich aufgeführt, die eine Genehmigungsfreistellung ausschließen:

HBauO § 64 (2) Die Genehmigungsfreistellung nach Abs. 1 gilt nicht für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung

  1. von Gebäuden, wenn dadurch Wohnflächen von insgesamt mehr als 5.000 m² geschaffen werden,
  2. baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch mehr die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird und
  3. baulicher Anlagen, die nach Durchführung des Bauvorhabens Tageseinrichtungen für Kinder sind,

sofern …..

Sinnvoll wäre die Einführung dieser Regelung zumindest im Bereich von Änderungen oder Nutzungsänderungen.

  • Künftig sollten nur noch Baufachkräfte mit Berufserfahrung die UBAs leiten

Begründung:

Die Besetzung der Leitungsstellen mit Juristen hat sich in der Praxis als wesentliches Hemmnis bei der Entscheidungsfindung erwiesen

Aufgestellt:

Saarbrücken, 20.03.2019

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